Allgemeinverfügung zum Corona-Virus

Auf Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW wurde heute vom Bürgermeister der Stadt Korschenbroich eine Allgemeinverfügung erlassen, die u.a. Auswirkungen auf Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote hat.

Diese Regelungen lauten -auszugsweise- wie folgt:

„…

3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen bzw. einzustellen:

ab dem 16.03.2020
Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sog. „Spaßbäder“ und Saunen
Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros
Gleiches gilt für Prostitutionsbetrieb

ab dem 17.03.2020
Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen.

Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie auf Kinderspielplätzen

4.  Der Zugang zu den Angeboten der nachstehenden Einrichtungen wird beschränkt ab dem 16.03.2020

Bibliotheken, außer Bibliotheken an Hochschulen und Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen.
Der Betrieb für diese Einrichtungen ist nur unter den folgenden strengen Auflagen gestattet:

Besucherregistrierung mit Kontaktdaten
Reglementierung der Besucherzahl dahingehend, dass Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern gewährleistet sind.
Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.

5.  Für Einrichtungshäuser und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory-outlets“ und vergleichbare Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist ab dem 16.03.2020 der Zugang zu beschränken und nur unter Auflagen zu erlauben.
Der Aufenthalt ist nur zu Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.


6.  Alle öffentlichen Veranstaltungen werden hiermit untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).

 …“

Da diese Allgemeinverfügung heute bekannt gemacht wurde, tritt sie erst ab morgen, Mittwoch, den 18.03.2020 in Kraft!

Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung entnehmen Sie bitte der Anlage.

Das heißt, dass alle Unternehmen, Gewerbetreibenden und Selbständigen, die nicht von dieser Allgemeinverfügung betroffen sind, auch morgen (18.3.2020) noch ihren Geschäften im üblichen Umfang nachgehen können.

Ergänzung:

Gerade hat uns noch eine Ergänzung des o.g. Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erreicht, die ich Ihnen ebenfalls als Anlage zu Ihrer Kenntnis beifüge. Hieraus ergeben sich weitere Einschränkungen.

Auf der Grundlage dieses ergänzenden Erlasses wird die Stadt Korschenbroich morgen (18.3.2020) eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die dann voraussichtlich übermorgen in Kraft treten wird.

Aufgrund der sich fortlaufend verändernden Situation, wird die Stadt Korschenbroich über die weiteren Entwicklungen zeitnah informieren.